hide random home http://www.urz.uni-heidelberg.de/uni/rech/A/I/3/ (Einblicke ins Internet, 10/1995)

3. Die Novellierung des Hochschulrechts

3.1 Universitätsgesetz Baden-Württemberg
Die Diskussionen über die Novellierung des baden- württembergischen UG (vgl. dazu schon Rechenschaftsbericht 1993/94 S. 10 ff.) fanden mit der Verabschiedung der Novelle durch den Landtag im Dezember 1994 ihren Abschluß. Dabei kam es gegenüber dem Entwurf des MWF als Grundlage für die Anhörung der Universitäten zu keinen nennenswerten Änderungen. Insbesondere wurde an der - vom Senat der Universität Heidelberg mehrheitlich gebilligten - Stärkung der Exekutivorgane Rektor und Dekan, an der Einführung eines Aufsichts- und Weisungsrechts dieser Organe gegenüber den Hochschullehrern in Fragen der Lehre, an der Berufung von Studiendekanen und an der Einrichtung paritätisch besetzter Studienkommissionen auf Fakultätsebene festgehalten. Zur Vermeidung überlanger Studienzeiten ist vorgesehen, das Prüfungsverfahren zu straffen, den "Freiversuch" auf alle hierfür geeigneten Fachprüfungen auszudehnen sowie den beliebigen Studienfachwechsel zu beschränken, während sich für die Einführung von sog. Bildungsgutscheinen, durch die das kostenlose Studium zeitlich begrenzt werden sollte, ein Konsens in der großen Koalition nicht finden ließ.

Auch wenn aus der Sicht des Rektorats und der Senatsmehrheit die genannten Novellierungsschritte im Grundsatz zu begrüßen waren, hat der Senat gegen die Art und Weise der Reformdiskussion doch zu Recht Protest eingelegt. Der Protest richtete sich nicht nur dagegen, daß die große Mehrzahl der vom Senat in einer sorgfältig erarbeiteten Stellungnahme aufgeführten, überwiegend redaktionellen Änderungswünsche vom MWF ohne Angabe von Gründen übergangen wurden. Vielmehr bezog er sich vor allem auf die Weigerung der großen Koalition im Stuttgarter Landtag, die von vielen Seiten geforderte parlamentarische Anhörung durchzuführen, wie sie zumal bei derart einschneidenden Gesetzesvorhaben gutem parlamentarischem Brauch entspricht. Dadurch war es auch nicht möglich, im Landtag auf die schwerwiegenden Bedenken der Universitäten gegen die Ausdehnung der Promotionszulassung auf Absolventen der Berufsakademien und gegen die Eröffnung des Hochschulzugangs für Berufstätige ohne jede Eingangsprüfung hinzuweisen. Folge dieses Versäumnisses wird sein, daß sich die Auseinandersetzungen über diese nach wie vor höchst umstrittenen Regelungen in die Phase des Gesetzesvollzugs verlagern.

Auch abgesehen hiervon bleiben die Erfahrungen mit dem novellierten Hochschulrecht abzuwarten. Für Heidelberg werden die wesentlichsten Änderungen - vorbehaltlich der Neuordnung der Amtsmitgliedschaften in der fusionierten Medizinischen Fakultät Heidelberg - in der Einführung von Studiendekanen und Studienkommissionen zu Beginn des WS 1995/96 sowie in der Zentralisierung des Prüfungswesens durch Schaffung zentraler Prüfungsämter für die Bereiche der Geistes- und Sozialwissenschaften bzw. der Naturwissenschaften bestehen. Außerdem wird zu prüfen sein, ob und welche Konsequenzen sich für die Entscheidungen des Verwaltungsrats aus der Neuregelung des § 24 Abs. 2 S. 3 UG ergeben, wonach künftig Dekan und Studiendekan die der Fakultät zuzuweisenden laufenden Mittel für die Lehre verteilen.

3.2 Hochschulrahmengesetz
Nachdem die neue Bundesregierung in der Regierungserklärung des Kanzlers ihre Bereitschaft bekundet hat, in Diskussionen über Änderungen des HRG einzutreten, hat der Vorstand der Landesrektorenkonferenz Baden-Württemberg die Gelegenheit eines Besuches bei den baden-württembergischen Bundestagsabgeordneten der CDU und der SPD benutzt, solche Änderungen anzuregen. Dabei geht es vor allem um die Schaffung größerer Spielräume für den Landesgesetzgeber zur Stärkung der Autonomie der Universitäten und um die Gewährung eines Mitspracherechts der Universitäten bei der Auswahl der Studierenden. Im einzelnen wurden den Abgeordneten vor allem die folgenden Änderungswünsche vorgetragen: