http://www.urz.uni-heidelberg.de/uni/rech/B/VI/3/ (Einblicke ins Internet, 10/1995)
3. Neue Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg
Das Finanzministerium hat zum 2.1.1995 das seit 1992
erprobte Muster für Nutzungsanforderungen als Grundlage für
Bauanträge und Bauplanungen (Muster DAW 200) in überarbeiteter
Form endgültig eingeführt. Nach diesem formalisierten, sehr
detailliert geregelten Antragsverfahren sollen die nutzenden
Verwaltungen bei der Aufstellung der Nutzungsanforderung von
den Hochbauämtern unterstützt werden. Jedoch hat das
Nutzerressort zuvor mit den übergeordneten Stellen der
Staatlichen Hochbauverwaltung Einvernehmen herzustellen. Dies
sind:
- bei Großen Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtbaukosten
über 2,5 Mio. DM: das Finanzministerium
- bei Großen Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtbaukosten von
750.000 DM bis 2,5 Mio. DM bzw. Sammeltitelmaßnahmen: die
zuständige Oberfinanzdirektion.
Voraussetzung für die Erklärung des Einvernehmens ist, daß
- das Vorhaben in einer zwischen den Ressorts abgestimmten
oder vom Ministerrat gebilligten Dringlichkeitsliste enthalten
ist, oder
- einem zusätzlichen, vordringlichen Bedarf durch
Ministerratsentscheidung ausdrücklich zugestimmt wurde, oder
- das Vorhaben Bestandteil eines vom Ministerrat
beschlossenen Bauprogramms oder einer Planungskonzeption ist.
Daraus folgt, daß keine Nutzungsanforderung mehr erstellt
werden kann, bevor nicht die Finanzierung der Maßnahme konkret
absehbar ist.
Mit einer weiteren Verwaltungsvorschrift "Über
Kostenminderung und Absenkung des Standards bei
Nutzungsverwaltungen und ihrer baulichen Umsetzung im
Staatlichen Hochbau vom 23.12.1994" werden die Bauverwaltungen
angewiesen, die Standards bei den Nutzungsanforderungen und
ihrer baulichen Umsetzung deutlich zurückzuführen und zu diesem
Zweck bei der Kostenermittlung für Neu- und Erweiterungsbauten
sowie bei den als Investorenmaßnahmen durchzuführenden
Bauvorhaben des Landes einen Abschlag in Höhe von 10% der
ermittelten Programmkosten vorzunehmen, wobei der so
festgelegte Betrag die Obergrenze für die
Objektkostenermittlung bildet.
Es ist leicht zu sehen, daß es künftig besonderer
Anstrengungen bedarf, um eine Finanzierung auch kleiner
Baumaßnahmen bewilligt zu bekommen; das hat sich in zwei
Berufungsverfahren soeben bestätigt. Die Standards werden um
weit mehr als 10% reduziert werden müssen, wenn Berufungen in
den Naturwissenschaften und in der Medizin überhaupt noch ohne
Einhaltung des langwierigen Rahmenplanverfahrens und unter
Vermeidung der oben angegebenen Hürden durchführbar sein
sollen. Die Kosten der einzelnen Maßnahmen dürfen 500.000 DM
nicht überschreiten und müssen aus den seit Jahren
stagnierenden Bauunterhaltungsmitteln finanziert werden. Die
negativen Auswirkungen solcher erzwungener "Umwegverfahren" auf
die Standards von Forschung und Lehre werden sich rasch zeigen.