Verein zur Förderung der privaten Internet Nutzung e.V.
V E R E I N S S A T Z U N G
Präambel
Unsere Gesellschaft wird zunehmend geprägt durch den Einsatz moderner
Informationstechnologien und elektronischer Datenkommunikation.
Medien und Information stellen eine wichtige Stütze der Demokratie dar;
zugleich steht die Nutzung moderner Datennetze derzeit nur einem geringen
Teil der Bevölkerung offen.
Um den Nutzen dieser Technologien auch in den privaten Bereich
hineinzutragen, haben wir einen Verein gegründet, der
- Aufklärungs- und Bildungsarbeit über die Einsatzmöglichkeiten
moderner Informationstechnologien für den privaten Gebrauch
leisten soll,
- die Wissenschaft fördern soll, indem er einem breiten Publikum
von Privatpersonen Zugang zu und aktive Teilnahme an internationalen
Wissenschaftsnetzen ermöglicht,
- die internationale Kommunikation und Völkerverständigung mit
Hilfe elektronischer Datenkommunikation fördern und
- die Auswirkungen moderner Kommunikationsmöglichkeiten auf die
Gesellschaft wissenschaftlich erforschen soll.
- Name, Sitz und Geschäftsjahr
-
Der Verein führt den Namen "'Verein zur Förderung der privaten
Internet Nutzung"' mit der Abkürzung PING. Diese Abkürzung steht für
"'Private Internet Nutzer Gemeinschaft"'. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
-
Nach der Eintragung lautet der Name "'Verein zur Förderung der
privaten Internet Nutzung e.V."' mit der Abkürzung PING e.V.
-
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins
-
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft, der
technischen Entwicklung und des kulturellen Austauschs durch Schaffung
öffentlicher Zugänge zu internationaler Datenkommunikation.
-
Seine in der Präambel genannen Ziele verfolgt der Verein insbesondere
dadurch, daß er
- Zugänge zu internationalen Kommunikationsstrukturen und
Netzwerken Privatpersonen selbstlos zur Verfügung stellt,
- die Interessen privater Anwender auf dem Gebiet der
Datenkommunikation in der Öffentlichkeit vertritt,
- Seminare und Workshops zur Nutzung der Datenkommunikation für
die interessierte Öffentlichkeit anbietet und wissenschaftliche
Publikationen zu diesem Thema verfaßt und
- Kontakte zu anderen Institutionen knüpft und pflegt, die sich
vergleichbaren Zwecken widmen.
- für die Angehörigen von minder bemittelten gesellschaftlichen
Gruppierungen (z.B. Schülern, Jugendlichen und Behinderten)
günstigere Beiträge und spezielle Fortbildungsmaßnahmen anbietet.
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "'Steuerbegünstigte Zwecke"' der
Abgabenordnung (Paragr. 52 Abs. 2AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
-
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist selbstlos tätig, konfessionell und parteipolitisch neutral.
- Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können nur Personen werden. Juristische
Personen können nur als Fördermitglied aufgenommen werden.
Fördermitglieder erhalten keinen Zugang zu internationalen
Kommunikationsstrukturen und Netzwerken über den Verein.
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Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich an den Vorstand
erfolgen.
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Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme des
Mitglieds. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird dem Antragssteller
schriftlich mitgeteilt. Sie bedarf auf Antrag des Abgelehnten der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten
-
Alle Mitglieder, gegen die der Verein keine offenen Forderungen hat,
haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
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Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Vorstand erlässt hierzu eine
gesonderte Gebührenordnung, welche durch die Mitgliederversammlung
bestätigt wird.
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Der Verein erlässt für die Nutzung von Vereinseigentum gesonderte
Nutzungbedingungen, die für die Mitglieder bindend sind.
- Ende der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
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Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 4 Wochen
zum Ende des nächsten Monats möglich. Sie muß schriftlich dem
Vorstand erklärt werden.
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Ein Austritt ist frühestens nach 3 Monaten Mitgliedschaft möglich.
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Der Austritt gilt auch dann als bewirkt, wenn das Mitglied länger als
dem Kündigungszeitraum entsprechend keinen Beitrag gezahlt hat.
-
Mitglieder können durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit
ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied die Vereinssatzung
vorsätzlich verletzt und hierdurch das Ansehen oder die Interessen
des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat.
-
Die Gründe für einen Ausschluss müssen dem Mitglied schriftlich
mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit
aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen,
welche dann endgültig entscheidet.
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis.
- Organe des Vereins
-
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- einem bis drei Beisitzern
-
Der Vorstand im Sinne von Paragr. 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
den Stellvertretern und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich
und aussergerichtlich von jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder
vertreten.
-
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
-
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als
DM 1000,-- (i.W. tausend) belasten, bedarf es eines
Vorstandsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit.
-
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur
Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
-
Im Falle der Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitgliedes im
Sinne des Paragr. 26 BGB hat der Vorstand unverzüglich eine
Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Die auf
dieser Mitgliederversammlung vorgenommene Neuwahl gilt bis zum Ende
der laufenden Amtszeit.
-
Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse
und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
- Die Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt,
spätestens bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.
-
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen, wobei
die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie rechtzeitig zur Post
gegeben worden ist.
-
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn
mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies
schriftlich verlangen.
-
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem
Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und
die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie
in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
- Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
-
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende,
oder, im Falle der Abwesenheit, ein durch die anwesenden Mitglieder
gewählter Versammlungsleiter.
-
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens dreizig
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hat der Verein weniger als
fünfzig Mitglieder, so reichen fünfzig vom Hundert.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit
Satzung oder Gesetz nicht eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
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Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In der Einladung ist in der Tagesordnung der zu
ändernde Paragraph der Satzung anzugeben.
-
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
-
Beschlüsse, durch die eine für die Gemeinnützigkeit wesentliche
Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder
durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft
überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen
wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen
und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.
- Vereinsauflösung
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Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der anwesenden Mitglieder
für die Auflösung stimmen müssen.
-
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei
Liquidatoren.
-
Das Vermögen des Vereins soll an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung im Sinne der Satzung fallen.
Dortmund, den 23. März 1995
satzung