Vereinssatzung

Verein zur Förderung der privaten Internet Nutzung e.V.


V E R E I N S S A T Z U N G

    Präambel

    Unsere Gesellschaft wird zunehmend geprägt durch den Einsatz moderner Informationstechnologien und elektronischer Datenkommunikation.

    Medien und Information stellen eine wichtige Stütze der Demokratie dar; zugleich steht die Nutzung moderner Datennetze derzeit nur einem geringen Teil der Bevölkerung offen.

    Um den Nutzen dieser Technologien auch in den privaten Bereich hineinzutragen, haben wir einen Verein gegründet, der

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen "'Verein zur Förderung der privaten Internet Nutzung"' mit der Abkürzung PING. Diese Abkürzung steht für "'Private Internet Nutzer Gemeinschaft"'. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    2. Nach der Eintragung lautet der Name "'Verein zur Förderung der privaten Internet Nutzung e.V."' mit der Abkürzung PING e.V.

    3. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Zweck des Vereins

    1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft, der technischen Entwicklung und des kulturellen Austauschs durch Schaffung öffentlicher Zugänge zu internationaler Datenkommunikation.

    2. Seine in der Präambel genannen Ziele verfolgt der Verein insbesondere dadurch, daß er

      • Zugänge zu internationalen Kommunikationsstrukturen und Netzwerken Privatpersonen selbstlos zur Verfügung stellt,
      • die Interessen privater Anwender auf dem Gebiet der Datenkommunikation in der Öffentlichkeit vertritt,
      • Seminare und Workshops zur Nutzung der Datenkommunikation für die interessierte Öffentlichkeit anbietet und wissenschaftliche Publikationen zu diesem Thema verfaßt und
      • Kontakte zu anderen Institutionen knüpft und pflegt, die sich vergleichbaren Zwecken widmen.
      • für die Angehörigen von minder bemittelten gesellschaftlichen Gruppierungen (z.B. Schülern, Jugendlichen und Behinderten) günstigere Beiträge und spezielle Fortbildungsmaßnahmen anbietet.

    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "'Steuerbegünstigte Zwecke"' der Abgabenordnung (Paragr. 52 Abs. 2AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    5. Der Verein ist selbstlos tätig, konfessionell und parteipolitisch neutral.

  3. Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können nur Personen werden. Juristische Personen können nur als Fördermitglied aufgenommen werden.
      Fördermitglieder erhalten keinen Zugang zu internationalen Kommunikationsstrukturen und Netzwerken über den Verein.

    2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich an den Vorstand erfolgen.

    3. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme des Mitglieds. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt. Sie bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  4. Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten

    1. Alle Mitglieder, gegen die der Verein keine offenen Forderungen hat, haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

    2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Vorstand erlässt hierzu eine gesonderte Gebührenordnung, welche durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.

    4. Der Verein erlässt für die Nutzung von Vereinseigentum gesonderte Nutzungbedingungen, die für die Mitglieder bindend sind.

  5. Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

    2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des nächsten Monats möglich. Sie muß schriftlich dem Vorstand erklärt werden.

    3. Ein Austritt ist frühestens nach 3 Monaten Mitgliedschaft möglich.

    4. Der Austritt gilt auch dann als bewirkt, wenn das Mitglied länger als dem Kündigungszeitraum entsprechend keinen Beitrag gezahlt hat.

    5. Mitglieder können durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt und hierdurch das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat.

    6. Die Gründe für einen Ausschluss müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, welche dann endgültig entscheidet.

    7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

  6. Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind:

      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung

  7. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus

      1. dem Vorsitzenden
      2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
      3. dem Kassierer
      4. einem bis drei Beisitzern

    2. Der Vorstand im Sinne von Paragr. 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich von jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.

    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

    4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 1000,-- (i.W. tausend) belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit.

    5. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

    6. Im Falle der Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitgliedes im Sinne des Paragr. 26 BGB hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Die auf dieser Mitgliederversammlung vorgenommene Neuwahl gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit.

    7. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

  8. Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt, spätestens bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.

    2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie rechtzeitig zur Post gegeben worden ist.

    3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich verlangen.

    4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
      1. Wahl des Vorstandes
      2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
      3. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
      4. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

  9. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, oder, im Falle der Abwesenheit, ein durch die anwesenden Mitglieder gewählter Versammlungsleiter.

    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens dreizig stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hat der Verein weniger als fünfzig Mitglieder, so reichen fünfzig vom Hundert.

    3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit Satzung oder Gesetz nicht eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

    4. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist in der Tagesordnung der zu ändernde Paragraph der Satzung anzugeben.

    5. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    6. Beschlüsse, durch die eine für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

  10. Vereinsauflösung

    1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

    2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

    3. Das Vermögen des Vereins soll an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne der Satzung fallen.

Dortmund, den 23. März 1995

satzung